{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei der Summe\nvon Fr. 66'908.70 handelt es sich immerhin um einen nicht unerheblichen Betrag,\nauf den eine (Bau-)Firma angewiesen ist und es sich nicht ohne Weiteres leisten\nkann, einen solchen allzu lange offen stehen zu lassen. Es konnte dem Berufungskläger also durchaus zugemutet werden, die Sache als dringlich anzuschauen und\n\nSeite 15 — 20\nauch so zu behandeln. Ebenso ist das Interesse der Berufungsbeklagten, die Forderung möglichst schnell einzuziehen, auch um sie schlussendlich nicht etwa abschreiben zu müssen, nachvollziehbar. Es muss mithin ein Kompromiss zwischen\nihrem Interesse, über den Betrag zu verfügen, und einem der Komplexität der abzuklärenden Fragen angemessenen Zeitrahmen gefunden werden: An der Berufungsverhandlung brachte Rechtsanwalt Metzger vor, der Berufungskläger habe die\nVereinbarung so interpretiert, dass noch abzuklären sei, wer den Auftrag erteilt\nhabe. Versteht man die Vereinbarung in diesem Sinne, so handelte es sich um eine\ntatsächliche Frage, die abzuklären war. Dafür ist eine Zeitspanne von ungefähr einem Jahr mehr als ausreichend. Versteht man die Vereinbarung wie die Berufungsbeklagte derart, dass die Regressverhältnisse zwischen der Bauherrschaft, den Planern und der Versicherungsgesellschaft unklar und somit abzuklären waren (so interpretierte sie auch der Berufungskläger noch in seiner Prozessantwort vom 22.\nSeptember 2008, Ziff. 2.b S. 3), handelt es sich um eine rechtliche Frage. Sicherlich\nnimmt eine solche mehr Zeit in Anspruch, womit diesfalls für die Abklärungen ein\netwas weiter gefasster Zeitrahmen einzuräumen ist. Indessen darf auch in diesem\nFall das Interesse der Berufungsbeklagten nicht ausser Acht gelassen werden. Ausserdem ist fraglich, ob es in diesem Fall nach Treu und Glauben seitens des Berufungsklägers nicht angezeigt gewesen wäre, seine Leistung aus dem Werkvertrag\nbereits nach einer vorläufigen Prüfung der Angelegenheit zu erbringen, zumal die\nrechtliche Abklärung von internen Rückgriffsverhältnissen die rechtliche Beziehung\nzwischen den Berufungsparteien nicht betrifft. Auf diese Frage ist jedoch nicht näher\neinzugehen, da vorliegend unabhängig von welcher Auffassung ausgegangen wird\nein Zeitraum von maximal einem Jahr eine vernünftige Dauer für die Abklärungen,\nbesondere Gründe für eine Verzögerung vorbehalten, darstellt. Dies gilt auch deswegen, weil die Abklärungen zum Zeitpunkt der Telefongespräche schon im Gang\nwaren und nicht etwa erst danach gestartet wurden (vgl. KB 11: „da die Zuständigkeit resp. die Verantwortung […] noch in Abklärung ist“).\n\nbb) Gemäss der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 wollte der Berufungskläger\nAbklärungen anstellen und je nach deren Ausgang die Forderung selbst bezahlen,\nsollte er für die Schadensursache verantwortlich bzw. zuständig sein, oder dann die\nBerufungsbeklagte an die zuständige Partei verweisen. Hinsichtlich des Verhaltens\nder beiden Parteien ist zunächst zu bemängeln, dass die Berufungsbeklagte sich\nbeim Berufungskläger nicht zum Abklärungsfortschritt erkundigte. Die Berufungsbeklagte muss sich also insofern ein passives Verhalten entgegen halten lassen. In\nden Schreiben vom 26. März 2008 verlangte sie dann direkt die Erfüllung ihrer Forderung. Es wäre wohl vorteilhaft gewesen, einen behutsameren Weg einzuschlagen\n\n"}