{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Gläubigerin hätte keine Möglichkeit ihren Anspruch jemals erfolgversprechend gegen den Willen der Gegenpartei durchsetzen zu können. Zögerte der Gläubiger die Abklärungen ins Ungewisse hinaus oder würde sie\ngar nie abschliessen, könnte er die Einklagbarkeit der Forderung solange verhindern, wie er es für richtig erachtete. Er hätte es damit faktisch in der Hand, wann er\ndie Forderung – und ob überhaupt – bezahlen will. Dies erscheint unbillig und\nkonnte nicht dem Willen der Parteien entsprechen, zumal die Berufungsbeklagte\nihre Leistung unbestrittenermassen korrekt erbrachte und somit der Berufungskläger seiner Leistungspflicht im Gegenzug gleichermassen ordnungsgemäss nachzukommen hat. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Wortlaut der Vereinbarung als nur scheinbar klar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche\nBestätigung von Laien aufgesetzt wurde. Mit der Formulierung „der ausstehende\nBetrag […] wird nach den erwähnten Abklärungen von der zuständigen Partei beglichen“ sollte wohl vielmehr eine Zahlung zugesichert als ein Zahlungstermin verbindlich festgelegt werden. Wie angeführt, wäre zwar auch die Vereinbarung eines\n„pactum de non petendo in perpetuum“ grundsätzlich zulässig, ist heute aber gerade\naus dem oben ausgeführten Grund nicht mehr gebräuchlich (vgl.\nGauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 3136). Es ist mithin nur in Ausnahmefällen\nanzunehmen, dass Parteien einen „pactum de non petendo“ ohne jegliche Befristung vereinbaren wollen. So sind Konstellationen vorstellbar, in denen ausnahmsweise ein unbefristeter Aufschub auch für einen Gläubiger interessant und sinnvoll\nsein kann. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er daraus einen Nutzen ziehen\nkann, ihm beispielsweise eine angemessene Gegenleistung versprochen wird. Vorliegend trifft dies jedoch, entgegen den Ausführungen im Plädoyer des Berufungsklägers zu dieser Thematik, nicht zu. Der Berufungskläger gestand der Berufungsklägerin in der einschlägigen Vereinbarung lediglich einen Verzugszins von 4.5%\nals Gegenleistung für den Aufschub der Klagbarkeit zu. Der vereinbarte Verzugszins liegt unter dem gesetzlichen Zinssatz für den Verzug und ist somit nicht als\nEntgegenkommen des Berufungsklägers zu werten. Im Gegensatz dazu gewann\nder Berufungskläger durch die Vereinbarung einen wesentlichen Vorteil: Es wurde\nihm Zeit eingeräumt, in der er die Zuständigkeit bzw. Verantwortung ungestört abklären konnte. Indessen ist die Vereinbarung zutreffenderweise nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass die Willenserklärung der Berufungsbeklagten vom\nBerufungskläger nicht dergestalt verstanden werden durfte, ihm werde ein absolut\n\nSeite 14 — 20\nunbefristeter Aufschub der Zahlung eingeräumt. Er durfte folglich nicht annehmen,\ndass die Berufungsbeklagte ihn alleine über die Einklagbarkeit der Forderung bestimmen lassen wollte bzw. sich ihm bezüglich der Erfüllung dieser unbeschränkt\nausliefern wollte. Die Berufungsbeklagte erklärte sich in guten Treuen lediglich bereit, während einer gewissen Zeit, nämlich während einer für die Abklärungen angemessenen Dauer, die Forderung nicht geltend zu machen. Sie durfte dabei annehmen, dass die Abklärungen innert eines vernünftigen Zeitrahmens abgeschlossen sein würden. Aufgrund des einseitig verteilten Nutzens bzw. der einseitig getragenen Nachteile, der Beschaffenheit von Fälligkeitsabreden und des Missbrauchspotenzials einer Abrede wie sie der Berufungsklägers geschlossen haben will, rechtfertigt es sich somit nicht, der Auffassung des Berufungsklägers zu folgen. Die von\nihm behauptete Einigung über einen absolut unbefristeten Aufschub ist der Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht zu entnehmen. Im Gegenteil weist der Kontext\nin dem sie getroffen wurde darauf hin, dass eine vernünftige zeitliche Begrenzung\nstillschweigende Bedingung für den Schluss des „pactum de non petendo“ war. Es\nist hierbei ebenfalls zu beachten, dass sich der Berufungskläger mit dem eingeräumten Recht, die Angelegenheit ungehindert von der Berufungsbeklagten abzuklären, auch gleichzeitig verpflichtet hat, die Abklärungen tatsächlich voranzubringen und innert angemessener Frist zu beenden. Zu ermitteln verleibt somit, ab wann\ndie Berufungsklägerin vernünftigerweise vom Abschluss der Abklärungen ausgehen\ndurfte und welcher Zeitrahmen für derartige Abklärungen als notwendig und angemessen zu erachten ist.\n\nc) Zwischen der Vereinbarung/Bestätigung vom 3. Mai 2007 und dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 26. März 2008, mit der Aufforderung, die offenen\nZahlungen seien bis 16. April 2008 zu begleichen (KB 13) bzw. der Klageeinleitung\nam 22. April 2008 verging ungefähr ein Jahr. Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände oder das Verhalten der Parteien während und nach dem Schluss der Vereinbarung auf einen vernünftigen Zeitrahmen von mehr als einem Jahr schliessen\nliessen und sich dadurch allenfalls eine längere Frist rechtfertigte.\n\n"}