{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:51", "Checksum": "c47396e9200b27e6ec8c1ba8693893cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n a/aa)Die Parteien haben einen Werkvertrag abgeschlossen (vgl. E. 4). Die\nWerklohnforderung wurde mangels anderer Abrede mit Ablieferung des Werks fällig\n(Art. 372 OR). In der am 3. Mai 2007 bestätigten Vereinbarung halten die Parteien\nunter Berufung auf die Telefonnotiz vom 27. April 2007 und vom 1. Mai 2007 fest,\nes sei vereinbart worden, der ausstehende Betrag werde nach den Abklärungen\nbetreffend Verantwortlichkeit von der zuständigen Partei beglichen. Bei einer derar-\n\nSeite 12 — 20\ntigen Regelung kann es sich um eine Stundung oder ein „pactum de non petendo“\nhandeln. Die Stundung ist ein Vertrag, durch den die Leistungspflicht des Schuldners nachträglich aufgeschoben wird. Inhaltlich geht es um die (nachträgliche) Verschiebung der Fälligkeit und ihrer Nebenfolgen (z.B. Verzugszins). Ein „pactum de\nnon petendo“ ist eine Vereinbarung, in welcher der Gläubiger dem Schuldner verspricht, er werde eine bestehende Forderung nicht geltend machen. Die Vereinbarung kann zeitlich beschränkt oder unbeschränkt abgeschlossen werden („pactum\nde non petendo in tempus“ und „pactum de non petendo in perpetuum“;\nGauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 3136 f.; PKG 1992 Nr. 48).\n\nbb) Gegen die Annahme einer Stundung spricht vorliegend, dass gemäss\nVereinbarungsbestätigung vom 3. Mai 2007 ein Verzugszins abgemacht wurde.\nVerzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus. Hingegen ist das Vorliegen eines\n„pactum de non petendo“ zu bejahen. Gemäss dem Bestätigungsschreiben vereinbarten die Parteien unter anderem, dass „der ausstehende Betrag […] nach den\nerwähnten Abklärungen von der zuständigen Partei beglichen“ werde. Die Vereinbarung erfolgte zeitnah zur Zahlungserinnerung vom 19. April 2007 (KB 10) und\nnimmt Bezug auf zwei Telefonate. Sie war also das Resultat von Verhandlungen\ninfolge einer Zahlungserinnerung. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend den Willen hatten, mit der Erfüllung respektive Durchsetzung der Forderung zumindest vorläufig zuzuwarten. Inwieweit\ndiese Vereinbarung zeitlich beschränkt wurde, bleibt zu prüfen.\n\nb/aa)In der Vereinbarung wurde dem „pactum de non petendo“ keine ausdrückliche Frist gesetzt. Indem die Klagbarkeit der Forderung von einem Ereignis,\nnämlich dem Ende der Abklärungen, abhängig gemacht wurde, wurde sie jedoch\nnicht auf unbestimmte, sondern lediglich auf relativ bestimmte Zeit verschoben. Das\nderartige Knüpfen einer die Klagbarkeit aufschiebenden Vereinbarung an ein Ereignis ist zulässig (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N. 2174). Der Berufungskläger bringt vor, die noch offenen Abklärungen verhinderten die Fälligkeit bzw. die\nEinklagbarkeit der Forderung. Unbeachtet der Dauer der Abklärungen, könne die\nForderung nicht geltend gemacht werden, solange die Verantwortlichkeit bzw. Zuständigkeit nicht geklärt sei. Die Berufungsbeklagte hingegen ist der Auffassung,\ndass der Aufschub der Klagbarkeit der Forderung nach einer bestimmten Zeit von\nihr aufgehoben werden durfte. Belege für den subjektiven Willen der Parteien fehlen\nzu dieser Frage. Da somit kein vom übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragener Inhalt der Klausel festgestellt werden kann, ist auf den nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Parteiwillen abzustellen (vgl. BGE 133 III\n406).\n\n"}