{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2006, KB 7), angegeben; auch hier ohne eine genauere Ausführung zu den Vertretungsverhältnissen. Ein zwingender Hinweis auf eine Vertretung durch den Ingenieur oder den\nGeologen im konkreten Rechtsgeschäft war für X. deshalb, zumindest zum Zeitpunkt vor Inangriffnahme der Bautätigkeit der Y. AG, nicht zu ersehen. Die Y. AG\ndurfte somit auch nicht bereits aus dem Verhalten des Beklagten vor Vertragsabschluss in guten Treuen auf eine Vollmacht schliessen. Hingegen ist vorliegend von\neiner nachträglichen Genehmigung des Vertrags durch den Beklagten auszugehen.\nX. wohnte unmittelbar neben der Baustelle. Gemäss KB 5 war seine Haftpflichtversicherung bei der Schadensaufnahme anwesend. Dem Beklagten wurde zumindest\ndie Auftragsbestätigung vom 8. November 2006 in Kopie zugestellt. Er hatte somit\nzweifellos Kenntnis von den Arbeiten und davon, dass er gegenüber der Klägerin\nals Bauherr angegeben wurde. Er erhielt sodann unwidersprochen drei Teilrechnungen, die auf seinen Namen ausgestellt waren, von denen er mehr als die Hälfte,\nnämlich einen Betrag von Fr. 81'364.75 vorbehaltlos bezahlte (vgl. dazu Stierli,\na.a.O., N. 893, 903 f. und 908 f. und Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht\nI, 4. Aufl., Basel 2007, N. 8 zu Art. 395 OR). Schliesslich hat er mit seiner handschriftlichen Bemerkung auf der schriftlichen Bestätigung der telefonischen Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (KB 11) bestätigt, dass die Arbeiten korrekt ausgeführt und\nverrechnet worden seien. Diese Bestätigungen sprechen dafür, dass sich der Beklagte als Vertragspartei betrachtete. Zumindest die Bestätigung der korrekten Verrechnung hätte er sonst nicht abgeben können. Letztere bedingt auch, dass er\nKenntnis von der Offerte hatte, aus welcher ersichtlich war, dass der Ingenieur und\nder Geologe bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter der Bauherrschaft auftraten. Insgesamt ist aus all diesen nachgewiesenen Gegebenheiten eine nachträgliche Genehmigung ableitbar und daher ein Zustandekommen eines Werkvertrags\nzwischen den Parteien zu bejahen.\n\n4. Der Berufungskläger macht sodann geltend, gemäss Bestätigung/\nVereinbarung vom 3. Mai 2007 (KB 11) stehe gar noch nicht fest, wer Schuldner der\nForderung sei (Bauherrschaft, Planer, Versicherungsgesellschaft). Dies sei Gegenstand laufender Abklärungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\na) Gemäss obiger Ausführungen (E. 3) ist zwischen der Klägerin und dem\nBeklagten ein Werkvertrag zustandegekommen. Demnach ist der Beklagte Schuld-\n\nSeite 11 — 20\nner der Werklohnforderung. Allfällige Regressrechte spielen dabei keine Rolle. Es\nliegt auch kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Ein solcher wäre ohnehin nur in Form\neines Garantievertrags zulässig (Art. 111 OR; vgl. Gauch/Schluep/\nEmmenegger, a. a. O., N. 3875 und 3919 ff.) und würde voraussetzen, dass sich\nder Garant verpflichtet, durch Ersatzleistung dafür einzustehen, dass ein Dritter leisten werde. Dessen ungeachtet könnte der Gläubiger selbst beim Vorliegen eines\nGarantievertrags unmittelbar und sofort gegen den Garanten vorgehen. Es wird\nnicht vorausgesetzt, dass der Begünstigte zunächst den Dritten rechtlich belangt\n(Gauch/Schluep/Emmenegger, a. a. O., N. 3933; BGE 131 III 606 E. 4.2.2. S. 613).\n\nb) Auch die mit Schreiben vom 3. Mai 2007 bestätigte Vereinbarung vermag an der Schuldnerstellung des Beklagten nichts zu ändern. Namentlich kann\ndarin keine Schuldübernahme gesehen werden, da diese einer Willenserklärung der\nSchuldübernehmer bedurft hätte (Art. 175 OR). Eine solche liegt aber nicht vor. Es\nwird nicht einmal konkret gesagt, wer der Dritte sein soll. Es ist nur „von der zuständigen Partei bzw. von den zuständigen Parteien“ die Rede. Es steht somit fest, dass\nder Beklagte Schuldner der Forderung ist und dass die Vorinstanz die Passivlegitimation zu Recht bejahte.\n\n5. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger die Fälligkeit und Einklagbarkeit der Forderung, wobei er sich wiederum auf die am 3. Mai 2007 bestätigte\nVereinbarung stützt. Konsens herrscht dabei darüber, dass die Parteien sich in der\nVereinbarung vom 3. Mai 2007 darauf geeinigt haben, die Einklagbarkeit der Forderung während der für die Abklärungen benötigten Zeit auszusetzen. Uneins sind\nsich die Parteien über die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung und insbesondere darüber, ob die Einklagbarkeit beschränkt oder unbeschränkt aufgeschoben\nwurde. Diese Fragen sind nachfolgend zu klären, wobei die obligationenrechtlichen\nRegeln der Vertragsauslegung zur Anwendung gelangen. Massgebend ist danach\nder übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Soweit eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist auf den nach dem Vertrauensprinzip zu\nermittelnden mutmasslichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR;\nBGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409).\n\n"}