{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Ingeni-\neurs- und der Geologenvertrag (hier das „Veranlassungsgeschäft“) unterstehen\nanalog zum Architekturvertrag dem Auftragsrecht, soweit sie sich auf Handlungen\ngegenüber Dritten beziehen (anstatt vieler Urs Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Zürich 1986, N. 34 S. 74; zur Analogie derselbe, S. 24 und Rudolf\nSchwager, Die Vollmacht des Architekten, in: Gauch/Tercier, Das Architektenrecht,\n3. Aufl., Fribourg 1995, N. 864 S. 286). Art. 396 Abs. 2 OR ist deshalb auf das\nRechtsverhältnis anwendbar. Demzufolge beinhaltet jeder Auftrag die Ermächtigung des Beauftragten zur Vornahme von Rechtshandlungen, „die zu dessen Ausführung gehören“ („Gattungsvollmacht“; anstatt vieler Zäch, a.a.O., N. 94 zu Art. 33\nOR und Schwager, BR/DC 1980 Nr. 2, S. 36; nach Gauch/Schluep/\nSchmid, a.a.O., N. 1352, ist dieser Artikel lediglich Auslegungsregel mit Vermutungscharakter). Was zur Erledigung eines Ingenieur- oder Geologenauftrags bzw.\nzum Umfang deren gesetzlicher Vollmacht gehört, ist nach Orts- und Allgemeingebrauch zu beantworten (Hess, a.a.O., N. 39 S. 76; Hans Rainer Künzle, Der direkte\nAnwendungsbereich des Stellvertretungsrechts, Bern – Stuttgart 1986, S. 239 f.).\nGrundsätzlich nicht ermächtigt ist der Ingenieur oder Geologe Arbeiten zu vergeben,\nWerkverträge abzuschliessen und Spezialisten oder Berater beizuziehen. Für derlei\nHandlungen bedürften diese einer ausdrücklichen und speziellen Vollmacht (Hess,\na.a.O., N. 41 f. S. 76; Roger Zäch, Berner Kommentar zum Privatrecht, Band\nVI/1/2/2, Bern 1990, N. 94 zu Art. 33 OR; Schwager, BR/DC 1980 Nr. 2, S. 36 ff.\nund derselbe, Die Vollmacht des Architekten, a.a.O., N. 841 S. 276 und FN 104 f.;\nvgl. PKG 1989 Nr. 32 S. 138 f.). Die Gattungsvollmacht in derartigen Vertretungsverhältnissen umfasst höchstens relativ unbedeutende Geschäfte (Künzle, a.a.O.,\nS. 241) oder Geschäfte, die zur Abwehr eines drohenden Schadens dringend erfor-\n\nSeite 9 — 20\nderlich sind (Stierli, a.a.O., N. 245; a. A. Schwager, Die Vollmacht des Architekten,\na.a.O., N. 807 S. 262, dem diese Auffassung zu weit geht). Zusammengefasst wäre\nmithin eine der Gattungsvollmacht immanente Ermächtigung zum Abschluss eines\nWerkvertrages höchstens zur Abwehr eines drohenden Schadens anzunehmen.\nVorliegend kann, wie sich nachfolgend zeigen wird, offen gelassen werden, ob aufgrund einer dringlichen Gefahrensituation eine gesetzliche Vollmacht des Ingenieurs oder Geologen anzunehmen wäre, da in jedem Fall von einem Vertretungsverhältnis auszugehen ist.\n\nbb) Der Vertretene ist durch die Rechtshandlung seines Vertreters gebunden, wenn der Dritte aufgrund seines Verhaltens in guten Treuen auf den Vertragsschlusswillen schliessen durfte (BGE 69 II 319 S. 322). Dieses Verhalten kann in\neinem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem\nbewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden (BGE 120 II 197\nE. 2.bbb S. 200 f. mit Hinweisen). Ist das Verhalten passiv, müssen jedoch hinreichend objektive Umstände vorhanden sein, die den Dritten zu einer derartigen Vermutung veranlassen (Pra 85 1996 Nr. 128, S. 423; vgl. Gauch/\nSchluep/Schmid, a.a.O., N. 1394). Kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters, schreitet aber nicht dagegen ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er es nicht, hätte es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern können, handelt es sich um eine externe Anscheinsvollmacht\n(Zäch, a.a.O., N. 42 f., 46 und 130 zu Art. 33 OR). Die Bindungswirkung tritt jedoch\nnur dann ein, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtskundgabe zu werten ist (BGE 120 II 197 E. 2.bbb S. 202 mit\nHinweisen). Eine Mitteilung der Vollmacht durch Unterlassen des Vertretenen kann\nnur bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Gutglaubensschutz hervorrufen.\nSpäter ist die unzureichende Ermächtigung des Vertreters nur noch mittels\nnachträglicher Genehmigung durch den Vertretenen zu heilen. Eine Genehmigung\ndurch Stillschweigen ist zwar die Ausnahme, aber grundsätzlich möglich. Stillschweigen bedeutet jedoch nur dann Genehmigung, wenn ein Widerspruch möglich\nund zumutbar war (BGE 124 III 355 E. 5a S. 361 mit Hinweisen; vgl. BGE 93 II 307;\nUrteil des Bundesgerichts 4A.239/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 4; Zäch, a.a.O., N.\n54 zu Art. 38 OR mit Hinweisen).\n\ncc) Das Bezirksgericht stellte im vorliegenden Fall richtig fest, dass X. sich\nnicht gegen die Qualifizierung als Bauherr gewehrt hat. Alleine aus den Akten KB\n4, 5 und 6 ist jedoch nicht zu folgern, dass er hätte intervenieren müssen, wenn er\ndie Vertretungsvollmacht nicht anerkennen hätte wollen. So wurde erstens die Offerte (KB 4), auf der er insbesondere auch nicht namentlich als Bauherr verzeichnet\n\n"}