{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese\nberufungsklägerische Auffassung geht, wie nachfolgend dargelegt wird, fehl.\n\na) Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde der Ausführungsauftrag mündlich erteilt. Am 24. Oktober 2006 bat der\nGeologe B. die Berufungsbeklagte telefonisch um Unterstützung, da im Rahmen\neiner Baugrubensicherung für ein Bauvorhaben von X. der Hang ins Rutschen geraten sei (KB 5). Ein Arbeiter der Berufungsbeklagten begab sich auf die Baustelle\nund besprach sich mit dem zuständigen Ingenieur A.. Letzterer erteilte der Klägerin\nin der Folge telefonisch den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten. Arbeitsbeginn war\n\nSeite 7 — 20\nder 28. Oktober 2006. Am 2. November 2006 unterbreitete die Berufungsbeklagte\nihre schriftliche Offerte. Ingenieur A. und Geologe B. wurden als Vertreter der Bauherrschaft aufgeführt. Die Bauherrschaft wurde allerdings nicht namentlich benannt\n(KB 4). Am 8. November 2006 erfolgte die schriftliche Auftragsbestätigung durch\ndas Ingenieurbüro A. (KB 5). Eine Kopie davon ging an den nun namentlich aufgeführten Bauherrn X. sowie an den Geologen B. und den Architekten D.. Mit Schreiben vom 13. November 2006 konkretisierte Ingenieur A. die auszuführenden Arbeiten und gab als Rechnungsadresse jene von X. an (KB 6). Am 11. November 2006,\nam 28. November 2006 und am 17. Januar 2007 stellte die Berufungsbeklagte dem\nBerufungskläger drei Teilrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 148'273.45 zu (KB\n7-9). Diese blieben vom Beklagten unbestritten, und er beglich einen Betrag von\ninsgesamt Fr. 81'364.75 vorbehaltlos. Für den Restbetrag von Fr. 66'908.70 liess\ndie Berufungsbeklagte dem Berufungskläger am 19. April 2007 eine Zahlungserinnerung zukommen (KB 10). Daraufhin führten die Parteien mündliche Verhandlungen, deren Ergebnis die Berufungsbeklagte am 3. Mai 2007 schriftlich festhielt.\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Berufungskläger erstmals\nvor, er habe weder die Auftragsbestätigung vom 8. November 2006, die Zahlungserinnerung vom 19. April 2007 (KB 10), die Zinsrechnung per 31. Dezember 2007\n(KB 12) noch die Zahlungsaufforderung vom 26. März 2008 (KB 13) erhalten (vgl.\nact. 07 S. 7 f.) und zudem die von der Gegenseite behaupteten Teilzahlungen nicht\ngeleistet (vgl. act. 07 Ziff. 2.7 S. 8). Diese Vorbringen sind jedoch angesichts der\ngeschlossenen Vereinbarung (KB 11) nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar,\nwelche Gründe, wenn nicht entweder die Auftragsbestätigung oder die Zahlungserinnerungen, den Berufungskläger hätten veranlassen sollen, die nämliche Vereinbarung zu treffen. Der Schluss der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Der Berufungskläger bestätigte die darin enthaltenen\nAngaben unterschriftlich. Unter anderem bestätigte er, dass die Arbeiten korrekt\nausgeführt und verrechnet worden seien. Die Rechnungen würden nicht in Frage\ngestellt. Es seien bereits drei Teilzahlungen geleistet worden. Die im vorliegenden\nVerfahren erstmals vorgebrachten Bestreitungen des Berufungsklägers sind demnach als widerlegt zu erachten, womit für die Beurteilung des Falles vom eben dargestellten Ablauf ausgegangen werden kann.\n\nb) Der Abschluss eines Werkvertrags ist an keine Form gebunden und\nkann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Parteien können sich dabei vertreten\nlassen. Das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hängt grundsätzlich von zwei\nVoraussetzungen ab: Erstens dem Handeln in fremdem Namen und zweitens der\nVertretungsmacht. In Ausnahmefällen tritt eine Vertretungswirkung auch ohne Ver-\n\nSeite 8 — 20\ntretungsmacht ein, nämlich dann, wenn der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen in guten Treuen auf eine Vollmacht schliessen durfte, oder wenn der Vertretene\nden Vertrag nachträglich genehmigt hat (BGE 120 II 197 E. 2 S. 198 ff.;\nGauch/Schluep/Schmid, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008,\nN. 1317 ff. und 1377 ff.). Die erste der genannten Voraussetzungen ist vorliegend\nzweifellos erfüllt, haben doch sowohl der Geologe B. als auch der Ingenieur A. gegenüber der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in Vertretung der Bauherrschaft handeln (vgl. etwa KB 4, 5 und 6). Näher zu prüfen ist, ob sie dazu ermächtigt waren, für den Berufungskläger mit der Berufungsbeklagten einen Werkvertrag abzuschliessen.\n\n"}