{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 2007 nicht einig gewesen. Zudem\nwären beide Parteien (X. und der Vertreter von der Y. AG, Z.) durchschnittlich bis\nüberdurchschnittlich gewandt, und zwar auch im Handeln des Rechtsverkehrs. Relevant sei wie der Berufungskläger die Vereinbarung verstanden hatte und wie er\nsie verstanden haben musste. Wenn etwas unklar sei in einer Vereinbarung, käme\neben die Unklarheitsregel zur Anwendung. Die Vereinbarung sei somit zulasten der\nBerufungsbeklagten auszulegen, was rechtlich nicht bestritten werden könne. Er\nführt weiter an, es könne sich nicht um ein Darlehen gehandelt haben. Zum Verzugszins weist er auf die Rechtsprechung (PKG 1992 Nr. 48) und die Lehre zum\n\nSeite 5 — 20\n„pactum de non petendo“ hin. Die Y. AG habe von dieser Vereinbarung profitiert\n(Verzugszins, Nebenfolgen blieben bestehen). Der Wortlaut der Vereinbarung sei\nklar. Es sei zudem schwer vorstellbar, es habe nie ein Kontakt zwischen der Y. AG\nund dem Ingenieuren oder Geologen stattgefunden. Zumindest sicher ein engerer\nals mit dem Berufungskläger. Weiter habe es nicht an dem Berufungskläger gelegen, Abklärungen zu tätigen. Die Berufungsbeklagte hätte Rückfrage beim Ingenieur oder dem Geologen nehmen müssen oder sich von diesen bestätigen lassen\nmüssen. Der Berufungskläger habe nicht auf Schreiben reagieren müssen, denn\ndie Nichtbeantwortung dieser bedeute keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung.\n\nIn der nachfolgenden Duplik von Rechtsanwalt Bianchi merkte dieser an, es\nkomme in einer solchen Situation niemandem in den Sinn 4.5 % Verzugszins zu\nbezahlen, wenn er nicht Bauherr sei. Der Verzugszins sei von der Gegenpartei dann\nauch nicht bestritten worden. Er fügte hinzu, nach zweieinhalb Jahren seien die Abklärungen noch immer nicht zu einem Ende kommen. Zur Stundung verweise er auf\nStaehlin, N. 77 zu Art. 82 SchKG. Auf Nachfrage des Vorsitzenden meinte Rechtsanwalt Bianchi er werde seine Honorarnote nicht an der Berufungsverhandlung einreichen. Er werde dies am nächsten Tag nachholen. Sollte dies aber nicht zulässig\nsein, solle das Gericht im Falle des Obsiegens der Berufungsbeklagten deren Umtriebskosten nach Ermessen festsetzen. Bezüglich der von Rechtsanwalt Metzger\neingereichten Honorarnote plädiere er jedoch auf eine Kürzung derselben, denn er\nhalte sie für eher unangemessen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie in den anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen mündlichen\nPlädoyers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht\nvermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, kann gemäss Art. 218 Abs.\n1 ZPO Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden. Handelt es um eine vermögensrechtliche Streitsache, muss der erforderliche Streitwert (höher als Fr.\n8’000.―) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden\nsein (vgl. PKG 1994 Nr. 15). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja\nbetrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als Fr. 8'000.―, womit der\n\nSeite 6 — 20\nerforderliche Berufungsstreitwert erreicht ist. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten (Art. 219 ZPO).\n\n2.a) Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ein neues, bislang nie angebotenes Beweisstück ins Recht. Es\nhandelt sich dabei um eine Gutschriftanzeige der Graubündner Kantonalbank betreffend eine Überweisung von X. an die Y. AG. Neue Beweismittel können von den\nParteien vor der Berufungsinstanz nicht mehr angerufen werden (Novenverbot; Art.\n226 Abs. 1 ZPO; vgl. PKG 1994 Nr. 10), es sei denn, sie bezögen sich auf Fragen,\nwelche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären sind. Vorliegend geht es\num eine Urkunde, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und die\nBeurteilung materiellrechtlicher Streifragen von Bedeutung sein kann. Das vom\nRechtsvertreter der Berufungsbeklagten vorgelegte Aktenstück kann demnach nicht\nentgegengenommen werden und ist aus dem Recht zu weisen.\n\nb) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragt die Sistierung\ndes Zivilprozesses bis zum Abschluss der Strafuntersuchung betreffend die Äusserungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers in dessen Plädoyer (vgl. act. 07,\nS. 5 Ziff. 2.2). Nach Art. 5 Abs. 2 ZPO wird der Zivilprozess eingestellt und das\nErgebnis der Strafuntersuchung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess von\nEinfluss sein könnte (vgl. PKG 1995 Nr. 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat vorliegend eine allfällige Einleitung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt Metzger keinen Einfluss auf das Zivilverfahren. Der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten gestellte Sistierungsantrag wird demnach abgewiesen.\n\n"}