{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche Verfahren sowie die bezirks- und kantonsgerichtlichen Verfahren zulasten\ndes Klägers und Berufungsbeklagten.\nB) Beweisantrag (Art. 226 Abs. 1 Satz 2)\nEs sei unter Hinweis auf die Prozessantwort und die nachfolgenden Darlegungen der Zeuge C., _, als Zeuge einzuvernehmen und es seien ihm\ndie Fragen gemäss Zeugenfragethema, welches der Prozessantwort\nbeigelegt war, zu stellen sowie hierzu die klägerische Urkunde 11 vorzulegen.“\n\nSeite 3 — 20\nDer Berufungskläger begründet seine Rechtsbegehren damit, dass der von\nder Berufungsbeklagten im Schriftenwechsel und generell vor der Vorinstanz vorgebrachte Sachverhalt und die Rechtserörterungen vollumfänglich bestritten würden. Dasselbe gelte für die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts sowie\nderen rechtliche Schlüsse daraus. Weiter bringt er vor, der angebotene Zeuge solle\nbestätigen können, dass die Abklärungen betreffend die Verantwortlichkeit für den\nSchadensfall noch nicht abgeschlossen seien, womit feststehen würde, dass die\neingeklagte Forderung noch nicht fällig und nicht einklagbar sei.\n\nG. Mit Beweisverfügung vom 24. September 2009, gleichentags mitgeteilt,\nwurde der Beweisantrag vom Vorsitzenden abgelehnt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, es stehe dem Berufungskläger frei, den abgelehnten Beweisantrag anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu erneuern.\n\nH. Am 27. Oktober 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor\ndem Kantonsgericht Graubünden statt. Anwesend waren der Parteivertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Stefan Metzger, und der Parteivertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Silvio C. Bianchi. Gegen die Zuständigkeit und die\nZusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Auf die Frage des Vorsitzenden hin, ob der\nBerufungskläger an seinem Beweisantrag vom 23. Juni 2009 festhalten wolle, zog\nRechtsanwalt Metzger diesen zurück.\n\n1) Daraufhin gab Rechtsanwalt Metzger sein Plädoyer in schriftlicher Form\nzu den Akten und nahm Stellung zu seinen Rechtsbegehren. Erstens bestritt er\ndarin den Sachverhalt wie er vom Bezirksgericht festgestellt worden sei umfassend\n(vgl. act. 07, lit. B.a. S. 4). Zweitens bestritt er, dass im Herbst 2006 ein Vertrag\nzwischen den Parteien entstanden sei und begründete, warum dies nicht der Fall\ngewesen sein soll (vgl. act. 07, lit. B.b. S. 4 ff.). Drittens erläuterte er die Auffassung\ndes Berufungsklägers zur Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007 (vgl. act. 07,\nlit. B.c. S. 9 ff.). Im Anschluss an das Plädoyer von Rechtsanwalt Metzger legte\nRechtsanwalt Bianchi dem Gericht ein neues Aktenstück vor. Er beantragte ausserdem, aufgrund der Äusserungen von Rechtsanwalt Metzger in dessen Plädoyer sei\ndas Verfahren zufolge Einleitung eines Strafverfahrens gegen denselben zu sistieren. Rechtsanwalt Metzger werfe ihm Prozessbetrug vor. Die Behauptung es sei ein\nName aus einem Aktenstück „offensichtlich entfernt“ worden, bedeute genau dies.\nWeiter fügte er hinzu, der von der Gegenpartei dargestellte Sachverhalt wäre eine\nUnwahrheit bzw. eine Prozesslüge durch und durch. Rechtsanwalt Metzger entgegnete darauf, er protestiere gegen die Einreichung neuer Beweismittel in der Haupt-\n\nSeite 4 — 20\nverhandlung vor der Berufungsinstanz. Das nämliche Aktenstück sei aus dem Recht\nzu weisen. Zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn und zum Sistierungsantrag\ndes Rechtsvertreters der Gegenpartei, erwiderte Rechtsanwalt Metzger, er habe in\nseinem Plädoyer nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Aktenstück, auf dem\nder Name des Bauherrn nicht ersichtlich sei, eine Kopie wäre und darauf etwas\nabgedeckt worden sei. Er habe nur gesagt, die Klägerschaft habe den Namen wahrscheinlich abgedeckt. Zu KB 6 fügte er bei, es sei auffällig, dass in diesem Fall kein\nBriefkopf verwendet worden sei, in anderen Fällen aber schon. Der Berufungskläger\nhabe zudem dieses Aktenstück nie erhalten. Das für das Zivilverfahren massgebende Aktenstück KB 11 sei in keiner Art und Weise verändert worden, weshalb ein\nallfälliges Strafverfahren keine Auswirkungen auf die Berufung habe. Es handle sich\nbeim Strafverfahren lediglich um ein „Nebenverfahren“.\n\n2) Der Vorsitzende unterbrach in der Folge die Verhandlung zur Beratung\nüber den Sistierungs- und den Beweisantrag. Nach einer kurzen Beratung teilte er\nden Parteivertretern mit, gemäss Art. 5 ZPO werde ein Zivilverfahren aufgrund eines\neingeleiteten Strafverfahrens sistiert, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung auf\nden Zivilprozess von Einfluss sein könnte. Ob dies vorliegend der Fall sei, werde\ndas Gericht nach den Parteivorträgen im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden.\nBetreffend den Beweisantrag sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die\nEinreichung neuer Akten in diesem Verfahrensstadium gemäss Art. 226 ZPO nicht\nmehr zulässig sei. Das vorgelegte Aktenstück werde daher aus dem Recht gewiesen.\n\n"}