{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-39_2009-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fd24a5e5fd9c419aabf65e445fd09e8321a6e8c53e239c091b2bc1efe41862efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_39", "Checksum": "5c36c3687df520aa1b2f65f43adf8bcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.10.2009 ZK2 2009 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 27.10.2009 ZK2 2009 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nAktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes Dr. X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nStefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 5. Mai 2009, mitgeteilt am 5. Juni 2009,\nin Sachen der Y . A G , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den Beklagten\nund Berufungskläger,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Im Rahmen einer Baugrubensicherung an der Strasse E. Nr._ in F.\nwurde die Y. AG aufgrund eines Schadensfalls mit Installations- und Bohrarbeiten\nbeauftragt. Die Y. AG führte die Arbeiten vereinbarungsgemäss aus und stellte hierfür Rechnung. In der Folge kam es bezüglich eines Restbetrags von Fr. 66'908.70\nzu Zahlungsverzögerungen, worauf die Parteien Gespräche aufnahmen. Am 3. Mai\n2007 bestätigten die Y. AG und X. schriftlich eine mit Telefongesprächen vom 27.\nApril 2007 und 1. Mai 2007 mündlich geschlossene Vereinbarung (KB 11). Sie hielten darin unter anderem fest, die Bauarbeiten der Y. AG seien korrekt ausgeführt\nund verrechnet worden. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 66'908.70 werde\nnach den Abklärungen zur Zuständigkeit respektive Verantwortlichkeit der verursachten Kosten von der zuständigen Partei bzw. den zuständigen Parteien beglichen. Sie vereinbarten zudem einen Verzugszins von 4.5%.\n\nB. Mit Eingabe vom 22. April 2008 erhob die Y. AG gegen X. Klage beim\nKreisamt Oberengadin mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 66'908.70 nebst 4.5\n% Zins seit 18. März 2007 zu bezahlen.\n2. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt zulasten des Beklagten.“\n\nC. Am 9. Juli 2008 prosequierte die Y. AG den Leitschein vom 20. Juni\n2008 mit unveränderten Rechtsbegehren ans Bezirksgericht Maloja. Sie begründete ihre Klage damit, dass man in der Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007\nX., infolge von Abklärungen interner Haftungsfragen, eine entsprechende Frist gewährt habe. Nachdem jedoch ein Jahr in der Angelegenheit nichts gelaufen und\nnicht einmal der vereinbarte Verzugszins bezahlt worden sei, sei die Y. AG mit\nSchreiben vom 26. März 2008, in dem die Bezahlung des Restguthabens per 16.\nApril 2008 gefordert worden sei, an X. gelangt. Dieser habe darauf jedoch nicht\nreagiert.\n\nD. Mit Prozessantwort vom 22. September 2008 stellte X. folgende\nRechtsbegehren:\n„1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten der\nKlägerin.“\n\nIn seiner Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Behauptungen und\nDarlegungen der Klägerin in der Prozesseingabe würden vollumfänglich und im De-\n\nSeite 2 — 20\ntail bestritten. Insbesondere habe die Bestätigung/Vereinbarung vom 3. Mai 2007\nzur Folge, dass die Schuld noch nicht einforderbar, einklagbar bzw. fällig sei.\n\nE. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 5. Mai\n2009 statt. Anwesend waren die beiden Parteivertreter. Das Bezirksgericht Maloja\nerkannte im Anschluss an die Verhandlung mit Urteil vom 5. Mai 2009, mitgeteilt am\n5. Juni 2009, was folgt:\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 66'908.70 nebst 4.5 % Zins seit 18. März\n2007 zu bezahlen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzuschlag\nvon CHF 1'200.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-\nwerden dem Beklagten auferlegt.\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit CHF 7'294.35 ausseramtlich zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte es zusammengefasst an, Ingenieur A. und Geologe\nB. hätten als Vertreter von X. in seinem Namen einen Werkvertrag mit der Y. AG\nabgeschlossen. Da sie zur Vertretung ermächtigt gewesen seien, sei zwischen X.\nund der Y. AG ein Werkvertrag gültig zustandegekommen. Weiter stellte es fest, die\nParteien hätten mit ihrer Vereinbarung vom 3. Mai 2007 die Fälligkeit des noch offenen Betrags der Forderung aus dem Werkvertrag nicht hinausschieben wollen.\nDen Antrag auf Einvernahme von C. als Zeugen lehnte es sodann ab.\n\n"}