Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der durchschnittliche Stundenansatz gemäss Art. 3 des Anwaltsgesetzes Fr. 240.-- beträgt. Gewichtiger ist aber, dass Rechtsanwalt X. vorliegend in eigener Sache tätig ist. Er hat deshalb nicht Anspruch auf Abgeltung des Aufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich auf 50% des üblichen Anwaltstarifs beläuft (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b) S. 64 mit Hinweisen; Urteil ZK2 09 32 der II. Zivilkammer des Kantongerichts Graubünden vom 29. September 2009 E. 2.b). Gestützt darauf erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen.