5. Ist die angefochtene Verfügung wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu schützen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr.1'192.--, zu Lasten der Gemeinde F., welche den Beschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden und einem Ansatz von Fr. 250.-- beantragt Rechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung eines Betrags von Fr. 3'325.--. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der durchschnittliche Stundenansatz gemäss Art. 3 des Anwaltsgesetzes Fr. 240.-- beträgt.