Seite 10 — 12 Zeitpunkt, als der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos doch noch über die Entschädigung im Eheschutzverfahren entschied, blieb der Beschwerdegegner für dieses Verfahren auch als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO eingesetzt. Erst mit dem diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos wurde er aus diesem Mandat entlassen und erst mit dem Entscheid über die Höhe der Entschädigung erhielt der Beschwerdegegner auch einen Forderungsanspruch gegenüber der Gemeinde.