g) Vorliegend hat der Richter - wie erwähnt - nach Erlass der Eheschutzverfügung vom 17. April 2003 die Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wohl aufgefordert, die B.Y. auferlegten Gerichtsgebühren zu bezahlen. Hingegen unterliess er es, das Verfahren betreffend Entschädigung des Rechtsbeistands nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von sich aus einzuleiten. Zu diesem Verfahren kam es erst anfangs des Jahres 2009, nachdem der Beschwerdegegner am 30. Dezember 2008 eine auch das Eheschutzverfahren betreffende Honorarnote einreichte.