Schuldner der Entschädigung ist dort nicht der privatrechtliche Auftraggeber, sondern das Gemeinwesen, und geschuldet ist nicht ein Auslagenersatz nach Art. 402 OR, sondern eine staatliche Entschädigung. Diese wird - nachdem keine Pflicht zur periodischen Rechnungsablegung besteht - mit der richterlichen Festlegung des öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruchs fällig.