Dies selbst dann nicht, wenn zwischen privatrechtlichem Auftrag und richterlich übertragenem Mandat zeitlich und umfangmässig keine Unterschiede bestünden. Denn das staatliche Mandat für beendet erklären und den Beistand aus diesem Rechtsverhältnis entlassen kann - wie dargelegt wurde - nur der zuständige Richter. Ein Entschädigungsanspruch aus dem privatrechtlichen Auftrag besteht nicht, wenn und soweit der Anwalt einer Partei als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig ist und entschädigt wird (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. b).