Umfang wie auch Inhalt des privatrechtlichen Auftrags bestimmen sich eigenständig anhand der zwischen Anwalt und Klient geschlossenen Vereinbarung. Sie brauchen keineswegs mit dem staatlich übertragenen Mandat, das sich vorweg nur auf ein konkretes Verfahren vor einer Instanz bezieht, zu entsprechen. Ebensowenig beinhaltet die Beendigung des privatrechtlichen Auftrags gleichzeitig auch den Schluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dies selbst dann nicht, wenn zwischen privatrechtlichem Auftrag und richterlich übertragenem Mandat zeitlich und umfangmässig keine Unterschiede bestünden.