e) Vom vorbeschriebenen, durch richterlichen Entscheid begründeten und auch wieder abgeschlossenen Mandat klar zu trennen ist das Mandat, das Letzterem vom Begünstigten der unentgeltlichen Rechtspflege übertragen wurde. Mit dem Begünstigten verbindet den unentgeltlichen Rechtsbeistand ungeachtet seines öffentlichrechtlichen Sonderverhältnisses mit dem Staat ein privatrechtlicher Auftrag (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 196 mit Hinweisen). Umfang wie auch Inhalt des privatrechtlichen Auftrags bestimmen sich eigenständig anhand der zwischen Anwalt und Klient geschlossenen Vereinbarung.