47a ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO) - gegenüber dem kostenbelasteten Gemeinwesen einen fälligen und insofern auch durchsetzbaren Anspruch auf Ausrichtung der Entschädigung. Und erst mit dem Erlass der Verfügung ist das richterlich übertragene Mandat nicht nur beendet, sondern der Rechtsbeistand auch aus dem Mandat entlassen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa bei einer Beistandschaft nach Art. 392 ff. ZGB. Auch dort wird klarerweise zwischen der Beendigung des Mandats, Rechnungstellung und Entlassung unterschieden (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 2 und N. 7. zu Art. 439 ZGB).