Seite 8 — 12 der Entschädigung ermächtigt, sondern ihn dazu verpflichtet. Soweit Gründe für die weitere Aufrechterhaltung des Mandats vorliegen, können diese vom Rechtsbeistand in seiner Stellungnahme vorgebracht werden. Stellt der Richter jedoch fest, dass der Rechtsbeistand seine Tätigkeit als staatlich bestellter Rechtsbeistand beendet hat, bemisst er die dafür geschuldete Entschädigung und erlässt eine entsprechende Verfügung. Erst gestützt auf diese Verfügung erhält der Rechtsbeistand - dies nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art.