Die Einleitung des Verfahrens hängt jedoch nicht von einem Tätigwerden des Rechtsbeistands ab. Zeigt sich, dass Letzterer nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht von sich aus Rechnung für seine Aufwendungen stellt, hat der Richter das Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO vielmehr von sich aus einzuleiten. Das ergibt sich aus der Bestimmung selbst, die den Richter nicht zur Festlegung