Für den Richter ist insofern auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Rechtsbeistand die vom Mandat gedeckte Tätigkeit abgeschlossen hat. Es steht ihm deshalb in Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durchaus ein gewisses Ermessen zu. Namentlich kann er vorerst dem unentgeltlich bestellten Rechtsbeistand, den er vor Erlass der Entschädigungsverfügung eh anzuhören hat, die Möglichkeit belassen, von sich aus eine Honorarnote einzulegen (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. a). Die Einleitung des Verfahrens hängt jedoch nicht von einem Tätigwerden des Rechtsbeistands ab.