In beiden Fällen ist der Abschluss des Verfahrens jedoch nicht zwangläufig gleichzusetzen mit der Beendigung des Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Je nach Gegenstand des Entscheids kann das Mandat noch weitere Vorkehrungen über den Abschluss des Verfahrens bzw. Verfahrensabschnitts hinaus erforderlich machen (vgl. dazu Brunner, a.a.O., S. 168 Ziff. 10.c) betreffend Einforderung einer vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung). Für den Richter ist insofern auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Rechtsbeistand die vom Mandat gedeckte Tätigkeit abgeschlossen hat.