Abgeschlossen ist ein Verfahren für den Richter zum einen dann, wenn der von ihm erlassene verfahrenserledigende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege regelmässig nur für eine Instanz gewährt wird, hat das Verfahren zum anderen aber auch dann als abgeschlossen zu gelten, wenn durch die Erhebung eines Rechtsmittels ein neuer Verfahrensabschnitt mit anderer Zuständigkeit eröffnet wird. In beiden Fällen ist der Abschluss des Verfahrens jedoch nicht zwangläufig gleichzusetzen mit der Beendigung des Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand.