d) Als massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Einleitung des Entschädigungsverfahrens nennt Art. 47 Abs. 4 ZPO den "Abschluss des Verfahrens". Gemeint ist das Verfahren, für welches der betreffende Anwalt als Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Eine Pflicht, während noch laufendem Mandat die erbrachten Leistungen periodisch abzurechnen, besteht nicht. Abgeschlossen ist ein Verfahren für den Richter zum einen dann, wenn der von ihm erlassene verfahrenserledigende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.