Seite 7 — 12 schnitt entstandenen Kosten festzusetzen. Zwar verlangt das Gesetz demnach nur die förmliche Festlegung der Entschädigung, nicht aber auch die richterliche Beendigung des Mandats oder die förmliche Entlassung des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands. Da sich die Entschädigung nach Art. 47 Abs. 4 ZPO jedoch auf den ganzen Verfahrensabschnitt bezieht, für welchen der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist mit der richterlichen Festlegung der Entschädigung aber gleichzeitig die Feststellung verbunden, dass der Rechtbeistand damit aus dem ihm übertragenen Mandat entlassen ist.