Die Herrschaft über das Rechtsverhältnis liegt beim ernennenden Richter (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 22 f.). Genau so, wie der Richter den Beistand mittels Verfügung ernannt hat, hat er ihn deshalb auch mittels hoheitlichem Akt - sei dies nun während laufendem Verfahren oder nach dessen Abschluss - aus dem Amt zu entlassen. Letzteres geht im Kanton Graubünden - wie aus Art. 47 Abs. 4 ZPO folgt - mit der Festsetzung der Entschädigung einher. Gemäss dieser Bestimmung hat der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen Gerichts nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung des Rechtsvertreters für die im betreffenden Verfahrensab-