c) Wie die Begründung ist aber auch die Beendigung des Mandats des unentgeltlichen Rechtsbeistands eigenen Regeln unterworfen. Der bestellte Rechtsbeistand ist nicht frei, sein Mandat gegenüber dem Staat niederzulegen. Er kann es nicht kündigen oder die Wahrung der Interessen seines Mandanten einfach einem anderen Anwalt übertragen. Die Herrschaft über das Rechtsverhältnis liegt beim ernennenden Richter (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 22 f.).