b) Der Rechtsvertreter einer Partei wird nicht bereits deshalb zum unentgeltlichen Rechtsbeistand, weil die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 1 ZPO gewährt wurde. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 ZPO bedarf es für die Benennung und die Einsetzung in das Mandat des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines zusätzlichen hoheitlichen Akts, der ebenfalls im Rahmen der Justizverwaltung erlassen wird. Damit wird zwischen dem betreffenden Rechtsanwalt und dem Staat gleichsam ein Sonderverhältnis begründet (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).