Die Rechte wie auch die Pflichten des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands sind demnach öffentlichrechtlicher Natur. Folglich handelt es sich auch bei der Entschädigung, welche dem Rechtsbeistand zu Lasten des Gemeinwesen zugesprochen wird, um einen öffentlichrechtlichen Anspruch (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).