a) Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nimmt eine staatliche Aufgabe wahr, die von der ZPO als Teil des kantonalen öffentlichen Rechts geregelt wird (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.a) S. 124; BGE 122 I 322 E. 3.b) S. 325). Die Rechte wie auch die Pflichten des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands sind demnach öffentlichrechtlicher Natur.