Wird im Anschluss an ein abgeschlossenes Verfahren ein neues Verfahren anhängig gemacht, muss folglich auch ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Weder folgt aus dem früheren Verfahren, dass ein Anspruch auf Gewährung besteht, noch hängt die Übernahme der Gerichtskosten und/oder die Ausrichtung der Entschädigung des Rechtsbeistands im früheren Verfahren vom später anhängig gemachten Prozess ab. Der Rechtsbeistand hat mit anderen Worten für jedes Verfahren und für jede Instanz innerhalb eines Verfahrens einen selbständigen Entschädigungsanspruch.