4. Beim Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) umfasst, handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren der sogenannten nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil ZB 04 16 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 28. April 2004 E. 4 unter Hinweis auf Studer / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133).