Das Gesetz regle die Verjährung von Ansprüchen der Anwälte aus unentgeltlicher Rechtspflege nicht. Diesfalls sei die Verjährungsfrist in Anlehnung an die Ordnung festzulegen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufstelle. Entsprechend sei von der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR auszugehen. Dieselbe Verjährungsfrist sei im übrigen auch bei Rückforderungsansprüchen der Gemeinden gegenüber Personen, welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, beachtlich.