3. Die Gemeinde F. stellt sich auf den Standpunkt, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe die Verjährung der von Rechtsanwalt X. für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Forderung zu Unrecht verneint. Sie beruft sich - ausgehend vom Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR - auf eine 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 OR und macht geltend, gemäss Honorarnote habe Rechtsanwalt X. seine letzte Teilleistung im besagten Eheschutzverfahren am 21. Oktober 2003 erbracht. Damit sei der Forderungsanspruch zu jenem Zeitpunkt fällig geworden. Das Eheschutzverfahren und das spätere Scheidungsverfahren würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Einheit bilden.