Als Betroffener ist auch der Rechtsvertreter zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 168 Ziff. 10. e). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt X. ist somit einzutreten.