1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Als Betroffener ist auch der Rechtsvertreter zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 168 Ziff.