Zudem würden nach herrschender Praxis selbst in Verfahren mit längerer Dauer in der Regel keine Akontozahlungen bewilligt. Unter diesem Gesichtspunkt widerspreche der Einwand der Verjährung dem Grundsatz von Treu und Glauben. F.1. Gegen diese Verfügung liess die Gemeinde F. am 24. Juni 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt X. um Übernahme der am 30. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Kosten des Eheschutzverfahrens abzuweisen. 2. Rechtsanwalt X. beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2009 die Abweisung der Beschwerde.