2. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte die Gemeinde F. aus, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe sie seinerzeit nur in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren um Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Die Übernahme der später in anderen Verfahren entstandenen Kosten (Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen) werde vorweg abgelehnt, zumal B.Y. seit 30. April 2004 auch nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei. Die für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien demgegenüber verjährt.