Seite 2 — 12 D.1. Am 30. Dezember 2008 stellte Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwei detaillierte Honorarnoten für seinen im Zusammenhang mit der Vertretung von B.Y. entstandenen Aufwand zu. In der einen Honorarnote machte er ein Betrag von Fr. 12'750.-- für die ab dem 12. September 2001 erfolgte Vertretung im Eheschutzverfahren und im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens geltend. Mit der anderen Honorarnote stellte er die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren in Rechnung. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau /