2. Im Nachgang zur vorerwähnten Verfügung teilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos der Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mit, dass der Entscheid in der Hauptsache nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei. B.Y. seien im betreffenden Eheschutzverfahren amtliche Kosten von total Fr. 2'915.-- auferlegt worden. Die Gemeinde werde gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ersucht, diesen Betrag in den nächsten 30 Tagen dem Bezirksgericht Prättigau/Davos zu überweisen.