2. Mit Verfügung vom 19. September 2001 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos B.Y. daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz und setzte Rechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. B.1. Im Rahmen des vorerwähnten Eheschutzverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verschiedene Verfügungen. Mit Verfügung vom 17. April 2003, mitgeteilt am 24. April 2003, traf er schliesslich Anordnungen, mit welchen die strittigen Punkte (Obhut und das Besuchsrecht der Kinder der Parteien, Beistandschaft für die Kinder, Unterhaltszahlungen) umfassend geregelt wurden.