A.1. Im Zusammenhang mit einem von A.Y. und B.Y. vor Bezirkgerichtspräsidium Prättigau/Davos anhängig gemachten Eheschutzverfahren liess B.Y., der seinen Wohnsitz in F. hatte, am 12. September 2001 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtbeistands stellen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2001 vertrat die Gemeinde F. als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege die Auffassung, das Gesuch sei begründet.