{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-35_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_35", "Checksum": "fa846e67a058fe02f41d72ca382a2325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35\nRegeste:\nFestsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO (Verjährungseinrede) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Seite 9 — 12\nf) Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen zur Beendigung der\nTätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand, der Entschädigung und Entlassung des bestellten Rechtsbeistands sowie zur Unterscheidung zwischen\ndiesem richterlich übertragenen Mandat und dem privatrechtlich erteilten Auftrag erweisen sich aber auch die Ausführungen beider Parteien zur Verjährung\nder Forderung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als unzutreffend.\nEntgegen der von ihnen vertretenen Auffassung kann es - was die Fälligkeit\nund Verjährung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruchs betrifft - nicht darauf ankommen, wann der Rechtsbeistand seine\nletzte notwendige Handlung im Rahmen des ihm vom Begünstigten erteilten\nAuftrags erbracht hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob und gegebenenfalls\nwann der Beistand diesen privatrechtlichen Auftrag für beendet erklärt hat.\nDiese Umstände wären höchstens dann beachtlich, wenn es um eine auftragsrechtliche Forderung des Rechtsbeistands gegenüber seinem Mandanten\nginge. Gerade eine solche Schuldnerstellung und eine solche Forderung\nbestehen beim unentgeltlichen Rechtsbeistand jedoch nicht (Brunner, a.a.O.,\nS. 167 Ziff. 10. b). Schuldner der Entschädigung ist dort nicht der privatrechtliche Auftraggeber, sondern das Gemeinwesen, und geschuldet ist nicht ein\nAuslagenersatz nach Art. 402 OR, sondern eine staatliche Entschädigung.\nDiese wird - nachdem keine Pflicht zur periodischen Rechnungsablegung\nbesteht - mit der richterlichen Festlegung des öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruchs fällig.\n\ng) Vorliegend hat der Richter - wie erwähnt - nach Erlass der\nEheschutzverfügung vom 17. April 2003 die Gemeinde F. mit Schreiben vom\n15. Juli 2003 wohl aufgefordert, die B.Y. auferlegten Gerichtsgebühren zu\nbezahlen. Hingegen unterliess er es, das Verfahren betreffend Entschädigung\ndes Rechtsbeistands nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von sich aus einzuleiten. Zu\ndiesem Verfahren kam es erst anfangs des Jahres 2009, nachdem der\nBeschwerdegegner am 30. Dezember 2008 eine auch das Eheschutzverfahren betreffende Honorarnote einreichte. Zum einen kann diese\nzeitliche Verzögerung schon grundsätzlich nicht dem Beschwerdegegner\nangelastet werden, nachdem ihn das Gesetz nicht verpflichtet, seine Aufwendungen innert einer bestimmten Frist geltend zu machen und der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos gehalten gewesen wäre, das Verfahren nach\nArt. 47 Abs. 4 ZPO von Amtes wegen einzuleiten. Zum anderen hat die späte\nFestsetzung der Entschädigung - was die Verjährung betrifft - schon grundsätzlich keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdegegner. Bis zum\n\nSeite 10 — 12\nZeitpunkt, als der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos doch noch über\ndie Entschädigung im Eheschutzverfahren entschied, blieb der Beschwerdegegner für dieses Verfahren auch als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46\nZPO eingesetzt. Erst mit dem diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos wurde er aus diesem Mandat entlassen und erst\nmit dem Entscheid über die Höhe der Entschädigung erhielt der Beschwerdegegner auch einen Forderungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Nachdem\ndie Gemeinde F. gegen die betreffende Verfügung Beschwerde erhoben hat,\ntritt die Fälligkeit der Forderung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des\nvorliegenden Verfahrens ein. Der Einwand der Gemeinde, die vom\nBeschwerdegegner geltend gemachte Entschädigung sei bereits verjährt,\nerweist sich demnach als unbegründet.\n\n5. Ist die angefochtene Verfügung wenn auch nicht in der Begründung, so\ndoch im Ergebnis zu schützen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr\nvon Fr. 192.--, total somit Fr.1'192.--, zu Lasten der Gemeinde F., welche den\nBeschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat.\nAusgehend von einem Aufwand von 12 Stunden und einem Ansatz von Fr.\n250.-- beantragt Rechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren die\nZusprechung eines Betrags von Fr. 3'325.--. Dazu ist zunächst zu bemerken,\ndass der durchschnittliche Stundenansatz gemäss Art. 3 des Anwaltsgesetzes\nFr. 240.-- beträgt. Gewichtiger ist aber, dass Rechtsanwalt X. vorliegend in\neigener Sache tätig ist. Er hat deshalb nicht Anspruch auf Abgeltung des\nAufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich auf 50% des üblichen Anwaltstarifs beläuft (PKG 2005\nNr. 11 E. 3.b) S. 64 mit Hinweisen; Urteil ZK2 09 32 der II. Zivilkammer des\nKantongerichts Graubünden vom 29. September 2009 E. 2.b). Gestützt darauf\nerscheint eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen.\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer\nGerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--,\ntotal somit Fr. 1'192.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die\nzudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inklusive\nMehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n"}