{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-35_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_35", "Checksum": "fa846e67a058fe02f41d72ca382a2325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zwar verlangt das Gesetz demnach\nnur die förmliche Festlegung der Entschädigung, nicht aber auch die richterliche Beendigung des Mandats oder die förmliche Entlassung des unentgeltlich\nbestellten Rechtsbeistands. Da sich die Entschädigung nach Art. 47 Abs. 4\nZPO jedoch auf den ganzen Verfahrensabschnitt bezieht, für welchen der\nRechtsbeistand eingesetzt wurde, ist mit der richterlichen Festlegung der Entschädigung aber gleichzeitig die Feststellung verbunden, dass der Rechtbeistand damit aus dem ihm übertragenen Mandat entlassen ist.\n\nd) Als massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Einleitung des\nEntschädigungsverfahrens nennt Art. 47 Abs. 4 ZPO den \"Abschluss des\nVerfahrens\". Gemeint ist das Verfahren, für welches der betreffende Anwalt als\nRechtsbeistand eingesetzt wurde. Eine Pflicht, während noch laufendem Mandat die erbrachten Leistungen periodisch abzurechnen, besteht nicht. Abgeschlossen ist ein Verfahren für den Richter zum einen dann, wenn der von ihm\nerlassene verfahrenserledigende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.\nNachdem die unentgeltliche Rechtspflege regelmässig nur für eine Instanz\ngewährt wird, hat das Verfahren zum anderen aber auch dann als abgeschlossen zu gelten, wenn durch die Erhebung eines Rechtsmittels ein neuer Verfahrensabschnitt mit anderer Zuständigkeit eröffnet wird. In beiden Fällen ist der\nAbschluss des Verfahrens jedoch nicht zwangläufig gleichzusetzen mit der\nBeendigung des Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Je nach\nGegenstand des Entscheids kann das Mandat noch weitere Vorkehrungen\nüber den Abschluss des Verfahrens bzw. Verfahrensabschnitts hinaus erforderlich machen (vgl. dazu Brunner, a.a.O., S. 168 Ziff. 10.c) betreffend Einforderung einer vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung). Für den\nRichter ist insofern auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Rechtsbeistand die vom Mandat gedeckte Tätigkeit abgeschlossen hat. Es steht ihm\ndeshalb in Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durchaus\nein gewisses Ermessen zu. Namentlich kann er vorerst dem unentgeltlich\nbestellten Rechtsbeistand, den er vor Erlass der Entschädigungsverfügung eh\nanzuhören hat, die Möglichkeit belassen, von sich aus eine Honorarnote einzulegen (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. a). Die Einleitung des Verfahrens\nhängt jedoch nicht von einem Tätigwerden des Rechtsbeistands ab. Zeigt sich,\ndass Letzterer nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich\nnicht von sich aus Rechnung für seine Aufwendungen stellt, hat der Richter\ndas Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO vielmehr von sich aus einzuleiten. Das\nergibt sich aus der Bestimmung selbst, die den Richter nicht zur Festlegung\n\nSeite 8 — 12\nder Entschädigung ermächtigt, sondern ihn dazu verpflichtet. Soweit Gründe\nfür die weitere Aufrechterhaltung des Mandats vorliegen, können diese vom\nRechtsbeistand in seiner Stellungnahme vorgebracht werden. Stellt der Richter jedoch fest, dass der Rechtsbeistand seine Tätigkeit als staatlich bestellter\nRechtsbeistand beendet hat, bemisst er die dafür geschuldete Entschädigung\nund erlässt eine entsprechende Verfügung. Erst gestützt auf diese Verfügung\nerhält der Rechtsbeistand - dies nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Art. 47a\nZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO) - gegenüber dem kostenbelasteten Gemeinwesen einen fälligen und insofern auch durchsetzbaren Anspruch\nauf Ausrichtung der Entschädigung. Und erst mit dem Erlass der Verfügung ist\ndas richterlich übertragene Mandat nicht nur beendet, sondern der Rechtsbeistand auch aus dem Mandat entlassen. Es verhält sich diesbezüglich nicht\nanders als etwa bei einer Beistandschaft nach Art. 392 ff. ZGB. Auch dort wird\nklarerweise zwischen der Beendigung des Mandats, Rechnungstellung und\nEntlassung unterschieden (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 2 und\nN. 7. zu Art. 439 ZGB).\n\ne) Vom vorbeschriebenen, durch richterlichen Entscheid begründeten und\nauch wieder abgeschlossenen Mandat klar zu trennen ist das Mandat, das\nLetzterem vom Begünstigten der unentgeltlichen Rechtspflege übertragen\nwurde. Mit dem Begünstigten verbindet den unentgeltlichen Rechtsbeistand\nungeachtet seines öffentlichrechtlichen Sonderverhältnisses mit dem Staat ein\nprivatrechtlicher Auftrag (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 196 mit Hinweisen). Umfang wie auch Inhalt des privatrechtlichen Auftrags bestimmen\nsich eigenständig anhand der zwischen Anwalt und Klient geschlossenen Vereinbarung. Sie brauchen keineswegs mit dem staatlich übertragenen Mandat,\ndas sich vorweg nur auf ein konkretes Verfahren vor einer Instanz bezieht, zu\nentsprechen. Ebensowenig beinhaltet die Beendigung des privatrechtlichen\nAuftrags gleichzeitig auch den Schluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dies selbst dann nicht, wenn zwischen privatrechtlichem Auftrag und\nrichterlich übertragenem Mandat zeitlich und umfangmässig keine Unterschiede bestünden. Denn das staatliche Mandat für beendet erklären und den\nBeistand aus diesem Rechtsverhältnis entlassen kann - wie dargelegt wurde -\nnur der zuständige Richter. Ein Entschädigungsanspruch aus dem privatrechtlichen Auftrag besteht nicht, wenn und soweit der Anwalt einer Partei als\nunentgeltlicher Rechtsbeistand tätig ist und entschädigt wird (Brunner, a.a.O.,\nS. 167 Ziff. 10. b).\n\n"}