{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-35_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_35", "Checksum": "fa846e67a058fe02f41d72ca382a2325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ob ein Mandat abgeschlossen werde könne oder ob weitere Aufwendungen notwendig seien, zeige sich immer erst etwas verzögert.\nAlsdann müsse dem Anwalt noch ein angemessener Zeitraum zur Rechnungsstellung eingeräumt werden. Mit der am 30. Dezember 2008 erfolgten\nInrechnungstellung habe er seinen Anspruch damit rechtzeitig geltend\ngemacht. Schliesslich sei auch nicht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist\nauszugehen. Das Gesetz regle die Verjährung von Ansprüchen der Anwälte\naus unentgeltlicher Rechtspflege nicht. Diesfalls sei die Verjährungsfrist in\nAnlehnung an die Ordnung festzulegen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufstelle. Entsprechend sei von der zehnjährigen Frist nach Art.\n127 OR auszugehen. Dieselbe Verjährungsfrist sei im übrigen auch bei\nRückforderungsansprüchen der Gemeinden gegenüber Personen, welche die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, beachtlich.\n\n4. Beim Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die\nBestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46\nZPO) umfasst, handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren der sogenannten nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil ZB 04 16\ndes Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 28. April 2004 E. 4\nunter Hinweis auf Studer / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens\n1994, N1 zu § 133). Sowohl die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nwie auch die Ernennung eines Rechtsbeistandes beziehen sich immer auf ein\nbestimmtes gerichtliches Verfahren, wobei - wie aus Art. 43 Abs. 4 ZPO folgt -\njede Instanz neu und selbständig darüber zu befinden hat, ob die entsprechenden Voraussetzungen (noch) gegeben sind. Wird im Anschluss an ein\nabgeschlossenes Verfahren ein neues Verfahren anhängig gemacht, muss\nfolglich auch ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Weder folgt aus dem früheren Verfahren, dass ein\nAnspruch auf Gewährung besteht, noch hängt die Übernahme der Gerichtskosten und/oder die Ausrichtung der Entschädigung des Rechtsbeistands im\nfrüheren Verfahren vom später anhängig gemachten Prozess ab. Der Rechtsbeistand hat mit anderen Worten für jedes Verfahren und für jede Instanz\ninnerhalb eines Verfahrens einen selbständigen Entschädigungsanspruch. Der\nEinwand der Gemeinde F., das später anhängig gemachte Scheidungsverfahren und das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im\nScheidungsverfahren hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen\nEinfluss auf die Frage der Entschädigung im Eheschutzverfahren, erweist sich\n\nSeite 6 — 12\ndemnach als zutreffend. Gleichwohl ist aber - wie aus den nachstehenden\nErwägungen folgt - nicht von der Verjährung des für das Eheschutzverfahren\ngeltend gemachten Entschädigungsanspruchs auszugehen.\n\na) Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines\nRechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf\nGesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des\nGesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nimmt eine staatliche Aufgabe wahr, die von der ZPO\nals Teil des kantonalen öffentlichen Rechts geregelt wird (PKG 2001 Nr. 25 E.\n3.a) S. 124; BGE 122 I 322 E. 3.b) S. 325). Die Rechte wie auch die Pflichten\ndes unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands sind demnach öffentlichrechtlicher Natur. Folglich handelt es sich auch bei der Entschädigung, welche dem\nRechtsbeistand zu Lasten des Gemeinwesen zugesprochen wird, um einen\nöffentlichrechtlichen Anspruch (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).\n\nb) Der Rechtsvertreter einer Partei wird nicht bereits deshalb zum\nunentgeltlichen Rechtsbeistand, weil die unentgeltliche Rechtspflege nach Art.\n45 Abs. 1 ZPO gewährt wurde. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 ZPO bedarf es für\ndie Benennung und die Einsetzung in das Mandat des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines zusätzlichen hoheitlichen Akts, der ebenfalls im Rahmen der\nJustizverwaltung erlassen wird. Damit wird zwischen dem betreffenden\nRechtsanwalt und dem Staat gleichsam ein Sonderverhältnis begründet (PKG\n2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).\n\nc) Wie die Begründung ist aber auch die Beendigung des Mandats des\nunentgeltlichen Rechtsbeistands eigenen Regeln unterworfen. Der bestellte\nRechtsbeistand ist nicht frei, sein Mandat gegenüber dem Staat niederzulegen. Er kann es nicht kündigen oder die Wahrung der Interessen seines Mandanten einfach einem anderen Anwalt übertragen. Die Herrschaft über das\nRechtsverhältnis liegt beim ernennenden Richter (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb)\nS. 22 f.). Genau so, wie der Richter den Beistand mittels Verfügung ernannt\nhat, hat er ihn deshalb auch mittels hoheitlichem Akt - sei dies nun während\nlaufendem Verfahren oder nach dessen Abschluss - aus dem Amt zu entlassen. Letzteres geht im Kanton Graubünden - wie aus Art. 47 Abs. 4 ZPO folgt -\nmit der Festsetzung der Entschädigung einher. Gemäss dieser Bestimmung\nhat der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen\nGerichts nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die\nEntschädigung des Rechtsvertreters für die im betreffenden Verfahrensab-\n\n"}