{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-35_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_35", "Checksum": "fa846e67a058fe02f41d72ca382a2325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2009, welche den Parteien gleichentags\nmitgeteilt wurde, sprach der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen Fr. 4'831.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer\n\nSeite 3 — 12\nzu. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aus,\nes treffe zu, dass die Gemeinde F. nur bezüglich der Aufwendungen von\nRechtsanwalt X. im Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen während\nden Jahren 2001 bis 2003 kostenpflichtig sei, nachdem B.Y. vor Einleitung der\nspäteren Verfahren in einer anderen Gemeinde Wohnsitz genommen habe.\nNicht zu hören sei die Gemeinde jedoch mit der Einrede, die ihr am 30.\nSeptember 2008 in Rechnung gestellten Aufwendungen im Verfahren um\nErlass von Eheschutzmassnahmen seien verjährt. Zwar sei das erste\nVerfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sommer/Herbst\n2003 vorerst abgeschlossen worden. Alsdann würden Forderungen aus\nBerufsarbeiten von Anwälten gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR mit Ablauf von fünf\nJahren verjähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo dem Erlass von\nEheschutzmassnahmen die Anhängigmachung eines Scheidungsbegehrens,\nder Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und schliesslich das Hauptverfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen folgten, müssten die verschiedenen Verfahren jedoch\nals Einheit betrachtet werden. Daraus folge, dass die Angelegenheit erst mit\ndem rechtskräftigen Ehescheidungsurteil definitiv abgeschlossen worden sei.\nZudem würden nach herrschender Praxis selbst in Verfahren mit längerer\nDauer in der Regel keine Akontozahlungen bewilligt. Unter diesem Gesichtspunkt widerspreche der Einwand der Verjährung dem Grundsatz von Treu und\nGlauben.\n\nF.1. Gegen diese Verfügung liess die Gemeinde F. am 24. Juni 2009\nBeschwerde an das Kantonsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt X.\num Übernahme der am 30. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Kosten\ndes Eheschutzverfahrens abzuweisen.\n\n2. Rechtsanwalt X. beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. September\n2009 die Abweisung der Beschwerde.\n\n3. In der Replik vom 18. September 2009 beziehungsweise der Duplik\nvom 12. Oktober 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren\nBegründung fest.\n\n4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nSeite 4 — 12\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren der unentgeltlichen\nRechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten\nwerden. Als Betroffener ist auch der Rechtsvertreter zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S.\n168 Ziff. 10. e). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist\nvon 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die fristgerecht eingereichte\nBeschwerde von Rechtsanwalt X. ist somit einzutreten.\n\n2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob\nder angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren\nGesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der\nGebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17).\n\n3. Die Gemeinde F. stellt sich auf den Standpunkt, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe die Verjährung der von Rechtsanwalt X. für\ndas Eheschutzverfahren geltend gemachten Forderung zu Unrecht verneint.\nSie beruft sich - ausgehend vom Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR - auf eine\n5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 OR und macht geltend, gemäss\nHonorarnote habe Rechtsanwalt X. seine letzte Teilleistung im besagten\nEheschutzverfahren am 21. Oktober 2003 erbracht. Damit sei der\nForderungsanspruch zu jenem Zeitpunkt fällig geworden. Das Eheschutzverfahren und das spätere Scheidungsverfahren würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Einheit bilden. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung - mithin dem 30. Dezember 2008 - sei die Forderung demnach verjährt\ngewesen. Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die verschiedenen Verfahren würden sehr wohl eine Einheit darstellen.\nSchon aus diesem Grund sei nicht von einer Verjährung seines Anspruchs\nauszugehen. Darüber hinaus falle der Beginn der Verjährung des Anspruchs\nauch nicht auf den 21. Oktober 2003, wo er seine letzte kostenpflichtige Leis-\n\n"}