{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-35_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1cd05ba73753454f09c3b2c1221c51a79a5b9ed48d489ac1fcc6b64e0de9bb5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_35", "Checksum": "fa846e67a058fe02f41d72ca382a2325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 35\nRegeste:\nFestsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO (Verjährungseinrede) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 18. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 35\n\nUrteil\nGesamtgericht als II. Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Brunner, Schlenker, Michael Dürst und Hubert\nAktuar Blöchlinger\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder P o l i t i s c h e n G e m e i n d e F . , vertreten durch den Gemeinderat,\ngegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 17. Juni\n2009, mitgeteilt am 17. Juni 2009, in Sachen des X., Gesuchsteller und\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO (Verjährungseinrede),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Im Zusammenhang mit einem von A.Y. und B.Y. vor Bezirkgerichtspräsidium Prättigau/Davos anhängig gemachten Eheschutzverfahren\nliess B.Y., der seinen Wohnsitz in F. hatte, am 12. September 2001 ein\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung\neines unentgeltlichen Rechtbeistands stellen. In ihrer Stellungnahme vom 17.\nSeptember 2001 vertrat die Gemeinde F. als Kostenträgerin der\nunentgeltlichen Rechtspflege die Auffassung, das Gesuch sei begründet.\n\n2. Mit Verfügung vom 19. September 2001 erteilte der\nBezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos B.Y. daraufhin die unentgeltliche\nRechtspflege für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz und setzte\nRechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.\n\nB.1. Im Rahmen des vorerwähnten Eheschutzverfahrens erliess der\nBezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verschiedene Verfügungen. Mit\nVerfügung vom 17. April 2003, mitgeteilt am 24. April 2003, traf er schliesslich\nAnordnungen, mit welchen die strittigen Punkte (Obhut und das Besuchsrecht\nder Kinder der Parteien, Beistandschaft für die Kinder, Unterhaltszahlungen)\numfassend geregelt wurden.\n\n2. Im Nachgang zur vorerwähnten Verfügung teilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos der Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003\nmit, dass der Entscheid in der Hauptsache nunmehr in Rechtskraft erwachsen\nsei. B.Y. seien im betreffenden Eheschutzverfahren amtliche Kosten von total\nFr. 2'915.-- auferlegt worden. Die Gemeinde werde gestützt auf die gewährte\nunentgeltliche Rechtspflege ersucht, diesen Betrag in den nächsten 30 Tagen\ndem Bezirksgericht Prättigau/Davos zu überweisen.\n\nC.1. Anfangs Juni 2005 stellte die Beiständin der Kinder von A.Y. und B.Y.\nbeim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Abänderung\nder Eheschutzmassnahmen. Dieses wurde, nachdem A.Y. und B.Y. mit\nTeilehescheidungskonvention vom 5./9. August 2005 gemeinsam die\nScheidung ihrer Ehe beantragt hatten, als Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens weitergeführt.\n\n2. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, mitgeteilt am 3. Januar 2008, wurde\ndie Ehe von A.Y. und B.Y. geschieden.\n\nSeite 2 — 12\nD.1. Am 30. Dezember 2008 stellte Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwei detaillierte Honorarnoten für seinen im\nZusammenhang mit der Vertretung von B.Y. entstandenen Aufwand zu. In der\neinen Honorarnote machte er ein Betrag von Fr. 12'750.-- für die ab dem 12.\nSeptember 2001 erfolgte Vertretung im Eheschutzverfahren und im Verfahren\num Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens geltend. Mit der anderen Honorarnote stellte er die\nAufwendungen im Ehescheidungsverfahren in Rechnung. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau / Davos räumte der Gemeinde F. daraufhin die\nMöglichkeit ein, sich zur Höhe der Entschädigung zu äussern.\n\n2. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte die Gemeinde F.\naus, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe sie seinerzeit nur in\nBezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren um Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Die Übernahme\nder später in anderen Verfahren entstandenen Kosten (Verfahren betreffend\nErlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen) werde vorweg\nabgelehnt, zumal B.Y. seit 30. April 2004 auch nicht mehr in der Gemeinde\nwohnhaft gewesen sei. Die für das Eheschutzverfahren geltend gemachten\nAufwendungen seien demgegenüber verjährt.\n\n3. Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos überarbeitete Rechtsanwalt X. seine Rechnungsstellung, indem er\ndie aufgelaufenen Kosten für das Eheschutzverfahren und das Verfahren um\nErlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens separat auswies. Für seine Aufwendungen im Eheschutzverfahren\nstellte der Rechtsvertreter von B.Y. für den Zeitraum vom 12. September 2001\nbis zum 21. Oktober 2003 einen Gesamtbetrag von Fr. 4'831.25 in Rechnung.\n\n4. Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinde F. teilte dem\nBezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit Schreiben vom 6. Mai 2009\nmit, dass sie an ihrer Verjährungseinrede festhalte und die Übernahme der für\ndas Eheschutzverfahren in Rechnung gestellten Kosten ablehne.\n\n"}