3. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurück. Die Vorinstanz wird, unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht, in seiner prozesserledigenden Entscheidung auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das erste Teilverfahren vor dem Bezirksgericht zu befinden haben. 4. Die Z. Versicherungs-Gesellschaft trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11'280.— (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.—, Schreibgebühr Fr. 1'280.—).