1. Die Berufung von BC. wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. März 2009 (Proz. Nr. 110-2007-37) wird aufgehoben. 2. Die Z. Versicherungs-Gesellschaft ist gegenüber BC. für die aus dem Unfallereignis anlässlich der Skiweltmeisterschaften in St. Moritz vom 06. Februar 2003 erlittenen Folgen haftpflichtig. Unter Vorbehalt der Erwägungen gemäss Ziffer 8.4 besteht vollumfängliche Haftpflicht der Z. Versicherungs-Gesellschaft.