Ausserdem hat die Z. Versicherungs-Gesellschaft dem obsiegenden Berufungskläger den durch die Berufung entstandenen Verfahrensschaden voll zu ersetzen. Die Aufwendungen hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten inklusive Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer mit Fr. 5'239.35 beziffert (Zeitaufwand 19 h). Das ist antragsgemäss zuzusprechen, da dem notwendigen Aufwand für eine sachgerechte Vertretung und der Bedeutung der Sache für den Berufungskläger angemessen. Seite 77 — 78 III. Demnach wird erkannt